Die Ansprüche von Unfallgeschädigten gegen den Schädiger gehen auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) über, soweit dieser aufgrund des
Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Typische Beispiele für diesen Übergang sind die Erwerbsminderungsrenten und der Beitragsregress.
In vielen Fällen bleibt aber trotz der vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer an den Träger der Rentenversicherung zu leistende Schadensersatz ein
lebenslanger finanzieller Nachteil für den Geschädigten, der sich aus der Anwendung spezieller rentenrechtlicher Regelungen ergibt, wenn der Geschädigte bereits vor dem Erreichen der für ihn
geltenden Regelaltersgrenze Rentenleistungen von der DRV bezieht.
Wir berechnen diese etwaigen finanziellen Nachteile (insbesondere für die Schadensersatzverhandlungen Ihres Rechtsanwalts mit dem jeweiligen
Haftpflichtversicherer).
Prüfungen können auch sinnvoll sein, wenn der Unfall schon längere Zeit zurück liegt und wegen der medizinischen Folgen dieses Unfalles eine Rente mit Abschlägen
von der Rentenversicherung bereits bezogen wird.